Arzneimittelentwicklung mit verbotenen Betäubungsmitteln

Das BAG kann nach Artikel 8 Absatz 5 des Betäubungsmittelgesetzes für den Umgang (Anbau, Einfuhr, Herstellung, Inverkehrbringen) mit verbotenen Betäubungsmitteln Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Betäubungsmittel der Arzneimittelentwicklung dienen.

Cannabis

Neue Aktivitäten fehlen?

Arbeiten Sie in einer Behörde / NPO / sonstigen Organisation im Bereich der Prävention, dann haben Sie hier die Möglichkeit ...

  • Artikel schreiben
  • Bilder herunterladen
  • Adressverzeichnis nutzen

Sie besitzen bereits ein Konto? Jetzt einloggen

Nach oben scrollen