Forschungsbericht: Subjektfinanzierung Finanzhilfen
Gemäss Art. 74 der Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) gewährt die Invalidenversicherung Dachorganisationen, die auf nationaler oder sprachregionaler Ebene tätig sind, Beiträge für die Durchführung von Hilfs- und Beratungsangeboten für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sowie für die Organisation von Kursen. Die Studie untersucht unter anderem die mögliche Umgestaltung der Finanzhilfen nach Art. 74 IVG von der Objekt- zur Subjektfinanzierung.
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Infodrog
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